Im Gegensatz zum materiellen Schaden ist der immaterielle Schaden ein Nichtvermögensschaden, der nur in den gesetzlich geregelten Fällen zu erstatten ist (§ 253 Absatz 1 BGB). Die Grundlage bei Verkehrsunfällen stellt § 11 StVG dar. Das bekannteste Beispiel eines immateriellen Schadens stellt das Schmerzensgeld dar. Doch auch das Hinterbliebenengeld zählt zum immateriellen Schaden.