Nach § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht für den Unfallschaden ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
Als höhere Gewalt im Sinne des § 7 StVG gilt ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, .h. nicht zum Betriebsrisiko des Fahrzeugs gehörendes, durch Naturkräfte oder Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit noch in Kauf genommen werden muss (BGH, Urt. v. 18.05.2004, Az. VI ZR 267/03).
Die zu § 1 HaftpflG entwickelten Rechtsgrundsätze fordern die gleichzeitige Erfüllung von drei Voraussetzungen: