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Halterhaftung (StVG)

Informationen
14.03.2025

Haftung des Halters dem Straßenverkehrsgesetz

Gemäß 7 StVG ist der Halter ersatzpflichtig, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt werden.

Die Haftung besteht unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selber gefahren oder sich zum Zeitpunkt des Unfalls überhaupt im Fahrzeug befunden hat. Ursächlich dafür ist, dass Halter und Fahrer Fahrzeugs eine Haftungseinheit bilden (hierzu: BGH, Urt. v. 27.10.2010, Az. IV ZR 279/08; v. 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04).

Gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) muss der Halter eines Fahrzeugs für dasselbe eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für diese Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) aufkommt.

Wann haftet der Halter nicht?

Ausgeschlossen ist die Haftung, wenn

– der Unfall durch „höhere Gewalt“ verursacht worden ist (§ 7 Abs. 2 StVG) oder

– eine andere Person ohne Wissen und Willen des Halters das Fahrzeug genutzt und der Halter die Benutzung des Fahrzeugs nicht durch sein Verschulden ermöglicht hat. (§ 7 Abs. 3 StVG).

Dies ist z. B. der Fall, wenn der Beifahrer in das Lenkrad greift und bei einem nachfolgenden Unfall, der durch den Griff in das Lenkrad ausgelöst wird, verletzt wird. (LG Memmingen, Urt. v. 15.09.2023, Az. 32 O 1552/22).

 

Die Haftung kann auch ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte ein fremdes Fahrzeug führt und mit diesem sein eigenes beschädigt. Dem BGH zufolge (Urt. v. 12.01.2021, Az. VI ZR 662/20), greife in einer derartigen Konstellation die Ausnahmeregelung des § 8 Nr. 2 StVG, weil der Geschädigte selber als Führer des Fahrzeugs bei dessen Betrieb tätig geworden sei.

Die Entwendung des Fahrzeugs muss die Haftung nicht ausschließen!

Wird ein Fahrzeug entwendet, weil es nicht hinreichend gegen Diebstahl gesichert ist (Schlüssel in der Mittelkonsole aufbewahrt), kommt eine Haftung des Halters gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 2. HS StVG in Betracht, da er die Benutzung des Fahrzeugs durch eine unbefugte Person schuldhaft ermöglicht hat.

Begründet wird dies damit, dass ein “Fahrzeughalter hat bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann, weil die Benutzung von Fahrzeugen durch nicht geeignete oder befugte Personen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Straßenverkehr mit sich bringt (BGH, Urt. v. 15.12.1970, Az. VI ZR 97/96).

Zu den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zählt es insbesondere, keine Fahrzeugschlüssel – jedenfalls nicht ohne eine hinreichende Sicherung – im Fahrzeug aufzubewahren, da anderenfalls eine Entwendung jedenfalls erheblich erleichtert wird und weitere Sicherungseinrichtungen zwecklos sind (BGH, Urt. v. 30.09.1980, Az. VI ZR 38/79).

LG Hamburg, Urt. v.. 28.11.2024, Az. 323 O 330/20

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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