Der Innenausgleich spielt bei der Schadenregulierung insbesondere bei Unfällen mit Gespannen einen Rolle, bei denen die Zugmaschine oder der Maschinenwagen und der Auflieger bzw. Anhänger nicht nur in verschiedenen Ländern zugelassen, sondern zudem bei verschiedenen Unternehmen versichert sind.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) und der damit einhergehenden Änderung von § 19 StVG, kann ein Geschädigter bei einem Unfall mit einem derartigen Gespann wählen, ob er seinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Versicherer des ziehenden Fahrzeugs oder dem des Anhängers geltend macht.
Der in Anspruch genommene Versicherer hat den Schaden vollständig zu regulieren, kann aber gemäß § 426 BGB Ausgleich vom Halter des zu dem Gespann verbundenen anderen Fahrzeugs verlangen. Entscheidend für den Umfang des Ausgleichsanspruchs ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem jeweiligen Fahrzeug verursacht worden ist.
Da das Ziehen eines Anhängers für sich allein in der Regel keine höhere Gefahr verwirklicht, dürfte die Hauptlast im Normalfall den Versicherer der Zugmaschine treffen. Exemplarisch sei hier der Fall der Kollision des Anhängers mit einem Sektionaltor beim Rückwärtsfahren genannt. Entscheidend ist, dass sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr im Sinne des § 19 IV S. 3 StVG verwirklich hat, als durch das Zugfahrzeug alleine. Die Bundestagsdrucksache 19/17964 benennt auf S. 17 exemplarisch den Fall, dass sich ein technischer Defekt des Anhängers unfallursächlich ausgewirkt hat.
Fehlt es an einer solchen Voraussetzung und ist die Kollision des Anhängers nicht auf eben nicht auf einen Defekt, sondern z.B. auf fehlerhafte Lenkbewegungen des Fahrers des Zugfahrzeugs zurückzuführen, bleibt es bei der alleinigen Haftung des Zugfahrzeugs (AG Ulm, Urt. v. 21.11.2022, Az. 6 C 801/22).
Der Ersatz für Schäden der Halter des Zugfahrzeugs und des Anhängers richtet sich im Verhältnis zueinander nach den allgemeinen Vorschriften.
Gemäß § 19 Abs. 5 StVG gilt dies auch für Schäden, die durch ein Gespann und ein Tier oder durch ein Gespann und eine Eisenbahn verursacht werden. Dem Referentenentwurf (S. 17) zufolge ist die Aufzählung nicht abschließend. Die Regelung gilt zumindest entsprechend, wenn andere Gegenstände, wie z.B. Luftfahrzeuge, die einer Gefährdungshaftung unterliegen, gemeinsam mit einem Gespann den Unfall verursacht haben.