Die Gespannklausel regelt, dass ein Schaden zwischen dem ziehenden Fahrzeug und seinem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (BGH, Urt. v. 04.03.2015, Az. IV ZR 128/14). Dies können auch solche Einwirkungen sein, deren Ursache in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegt (BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11).
Dem OLG Hamm zufolge reicht es jedoch „weder aus, dass sich die Eisplatte auf dem Dach des Anhängers witterungsbedingt gebildet hat, noch, dass bei der Lösung der Eisplatte möglicherweise Sonneneinstrahlung mitgewirkt hat. Die Eisplatte hat sich nicht plötzlich gebildet, sondern über einen längeren Zeitraum und hat sich dann, nachdem der Kläger den Anhänger angehängt und eine Distanz von etwa 350 m zurückgelegt hatte, gelöst. Bei der Eisplatte handelte es sich daher um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgehenden Schaden. Die Schadensentstehung entspricht einem Schaden durch rutschende Ladung, den die Klausel exemplarisch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt“ (Beschl. v. 09.01.2017, Az. 6 U 139/16).