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Feststellungsinteresse

Informationen
24.09.2025

Das Feststellungsinteresse des Geschädigten spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn nach der Verletzung eines absoluten Rechts weitere zukünftige materielle Schäden befürchtet werden. Ist dies der Fall, genügt bereits die Möglichkeit dass diese Schäden eintreten.

Dies können z.B. Reparaturkosten, Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall bzw. etwaige Mietwagenkosten im Reparaturzeitraum oder Rückstufungsschäden in der Kaskoversicherung sein.

Das Feststellungsinteresse des Geschädigten entfällt, wenn das Fahrzeug im Laufe des Rechtsstreits veräußert wird.

Der BGH hat zum Feststellungsinteresse festgestellt:

Berechnet der Geschädigte seinen Schaden zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, hat er – schon um der drohenden Verjährung zu
begegnen – ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der
Ersatzpflicht für zukünftige Schäden (vgl. zu Mängelbeseitigungskosten BGH, Urteil vom 27.10.2023, Az. V ZR 43/23).

BGH, Urt. v. 25.03.2025, Az. VI ZR 277/24

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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