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Erforderliche Aufwendungen

Informationen
31.08.2022

Als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH NJW 2014, Seite 1947,1957).

 

Bei der Instandsetzung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs wird der erforderliche Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, zu denen die Abhängigkeit von Fachleuten zählt, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (z.B. AG München, Urt. v. 18.04.2019, Az. 344 C 11554/18, m.w.N.). Maßgeblich ist die subjektbezogene Schadensbetrachtung.

 

Wo liegen die Grenzen?

 

Ein Geschädigter / Versicherungsnehmer muss den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen halten und das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Er muss jedoch nicht zu Gunsten des Schädigers sparen oder sich in jedem Fall so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Geschädigte sollten die Erforderlichkeit der Kosten der Instandsetzung durch die Reparaturkostenrechnung oder ein ordnungsgemäß erstelltes Sachverständigengutachten nachweisen. In diesem Fall haben der Schädiger / der erstattungspflichtige Versicherer die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (BGH, Urt. v. 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02). Der Nachweis hat fachgerecht zu erfolgen. Prüfberichte, die nach den Vorgaben des Versicherers erstellt werden, reichen hierfür nicht aus.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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