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Entsorgungskosten

Informationen
07.03.2024

Entsorgungskosten können sowohl bei der Instandsetzung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs als auch im Rahmen der Reinigung einer Unfallstelle von ausgelaufenen Betriebsstoffen oder unfallbedingt abgelösten Fahrzeugteilen anfallen.

 

Instandsetzungsbedingte Entsorgungskosten

Im Rahmen der Unfallinstandsetzung anfallende Entsorgungskosten, sind selbst dann zu ersetzen, wenn sie im Sachverständigengutachten nicht kalkuliert wurden. In einem Urteil des AG Nürnberg (Az. 18 C 1662/18, v. 22.06.2018) heißt es hierzu wörtlich: „Diesbezüglich ist gerichtsbekannt, dass nicht für jegliche Altteile eine kostenlose Herstellerentsorgung stattfindet. Der Ansatz von Entsorgungskosten ist daher nicht zu beanstanden.“ Was den Anfall von Entsorgungskosten betrifft, ist dieser zwar regelmäßig durch die Rechnung indiziert. Dennoch ist es sinnvoll, die Notwendigkeit zu begründen und darzulegen (AG München, Urt. v. 18.04.2019, Az. 344 C 11554/18).

 

In einem Urteil des AG Recklinghausen (Az. 51 C 232/17, v. 15.01.2018) heißt es hierzu gut nachvollziehbar: „Was die Entsorgungskosten angeht, ist eine pauschale Berechnung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Oftmals wird es ja um Kleinteile gehen, und einer Werkstatt ist nicht zuzumuten, den Verbleib jedes einzelnen Teils nachzuhalten. Wenn jedoch der Anspruchsgegner ausdrücklich nachfragt, die Entsorgung welcher Teile entsprechende Kosten ausgelöst haben sollen, dann obliegt es dem Anspruchsteller, dies mindestens beispielhaft zu benennen. Ein pauschaler Beweisantritt, der darauf gerichtet ist, dass wohl „irgendetwas“ entsorgt worden sein wird, reicht nicht aus.“ Und wo reparaturbedingt keine Entsorgungskosten anfallen, sind auch keine zu ersetzen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 16.09.2021, Az. 8 O 89/21; AG Hannover, Urt. v. 12.10.2018, Az. 410 C 8289/17 ). In diesem Sinne hat z.B. auch das AG Viersen (Urt. v. 21.01.2016, Az. 34 C 359/15) den Ersatz fiktiver Entsorgungskosten abgelehnt. Allerdings wurde eine Ersatzpflicht für den Fall unterstellt, dass sie bei einer Reparatur typischerweise anfallen (AG Hamburg, Urt. v. 07.09.2021, Az. 26 C 422/19; AG Aachen, Urt. v. 25.07.2005, Az. 5 C 81/05) und von sämtlichen regionalen Werkstätten berechnet werden (z.B. LG Rostock, Urt. v. 02.02.2011, Az. 1 S 240/10, Möwen.).

 

In gleicher Weise reichen aber auch unsubstantiierte Behauptungen eines Versicherers dergestalt, dass „jeder Reifenhersteller beschädigte Reifen zurücknehme und deshalb keine Entsorgungskosten anfallen“ nicht aus, um die Erstattung von Kosten für die Entsorgung unfallbeschädigter Reifen zu vermeiden (AG Ravensburg, Urt. v. 20.09.2021, Az. 1 C 375/20).

 

Fallen nach einem Unfall beim Geschädigten Entsorgungskosten an, so sind auch diese zu ersetzen. Eine pauschale Berechnung ist dabei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, insbesondere wenn es um Kleinteile geht. Auf ausdrückliche Nachfrage des Versicherers, ist mindestens beispielhaft substantiiert zu benennen, welche Teile die Kosten ausgelöst haben (AG Recklinghausen, Urt. v. 15.01.2018, Az. 51 C 232/17).

Den Grundsätzen des Schadenersatzrechts entsprechend, sind dem Geschädigten die Entsorgungskosten aber dennoch in voller Höhe zu erstatten, die je nach Fahrzeug- und Fahrzeugtyp unterschiedlich ausfallen kann. So erfordert z.B. die Entsorgung getauschter Aufbauteile von Fahrzeugen mit Sandwichbauweise eine Trennung und getrennte Entsorgung der einzelnen Schichten, wie z.B. Aluminium, Holz, oder Dämmaterial. (AG Schwandorf, Urt. v. 19.06.2023, Az. 2 C 722/22).

Straßenreinigungs- und Entsorgungskosten

 

Die notwendigen Kosten der Räumung und der sonstigen Beseitigung unfallbedingter Verschmutzungen einer Unfallstelle sind ebenfalls zu ersetzen. Ausschlaggebend für den Umfang und das Maß der erforderlichen Arbeiten (z.B. die Auswahl der Reinigungsmethode zur Beseitigung und anschließenden Entsorgung ausgelaufener Öle und/oder Dieselkraftstoffe und/oder Bremsflüssigkeit) ist, was erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen (AG Brandenburg, Urt. v. 11.03.2020, Az. 31 C 264/18). Auch hier gilt allerdings, dass diese hinreichend substantiiert zu begründen sind (vgl. LG Braunschweig, Urt. v. 10.05.2016, Az. 7 O 1738/15).

 

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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