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Einkaufswagenfall

Informationen
31.08.2022

Von einem „Einkaufswagenfall“ spricht man, wenn ein Einkaufswagen – z.B. beim Entladen der gekauften Sachen – wegrollt und einen geparkten PKW beschädigt. Da das Be- und Entladen eines Fahrzeugs dem Betrieb desselben zuzurechnen ist, sind diese Schäden von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass der Verursacher des Schadens wegfährt, ohne sich um den Schaden zu kümmern.

Ungeachtet der moralischen Beurteilung eines derartigen Verhaltens, ist es – zumindest einem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.09.2020 (Az. 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20 zufolge, ist dies nicht als Verkehrsunfallflucht im Sinne des § 142 StGB zu werten.

Dem Gericht zufolge, „spricht bereits der Wortlaut dafür, einen Straßenverkehr nur dort anzunehmen, wo willensgetragene Fortbewegung stattfindet und einen Unfall im Straßenverkehr dementsprechend überhaupt nur dort anzunehmen, wo das Unglück Folge willentlicher Fortbewegung wenigstens eines Beteiligten ist. Denn „Verkehr“ findet begrifflich nicht bereits dort statt, wo Gegenstände (mögen sie auch grundsätzlich Fortbewegungszwecken dienen) – etwa aufgrund unzureichender Sicherung, äußerer Witterungseinflüsse u.ä. – „von sich aus“ in Bewegung geraten; sie „verkehren“ damit noch nicht. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn ihre Bewegung auch von einem entsprechenden menschlichen Fortbewegungswillen getragen wird. Gerade mit dem ziel- und zweckgerichteten Ingangsetzen eines Bewegungsvorgangs beschwört der Betreffende auch die ihm spezifisch innewohnende – und nicht nur äußerlich durch Hinzutreten weiterer unbeabsichtigter (Umwelt-)Einflüsse – Gefahr von Kollisionen mit anderen Objekten unmittelbar herauf.“ Auf dem Gelände von Einkaufszentren sei dies nicht der Fall.

Allerdings kann, „wenn auch die weiteren typischen Aspekte des Verkehrs, nämlich die in der Bewegung von Fahrzeugen gründende besondere Dynamik, Mobilität und Geschwindigkeit sowie auch Schadensträchtigkeit hinzutreten (oder jedenfalls nicht sämtlich völlig in den Hintergrund treten), … ein tatbestandlich hinreichender „innerer“ Bezug zu den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs hergestellt werden.“

Bei der Beschädigung eines anderen Fahrzeugs, z.B. beim Ausparken mit dem eigenen PKW, ist eine andere Beurteilung möglich, „wenn sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben“ (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az.: 4 StR 233/01).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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