Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass so etwas wie einen einfach gelagerten Verkehrsunfall selbst dann nicht gibt, wenn nur zwei Fahrzeuge an dem Unfallgeschehen beteiligt sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2019,Az. VI ZR 45/19).
Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach ausnahmsweise einmal vergleichsweise einfach erscheinen oder gar unstreitig sein sollte, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts schon aufgrund der vielschichtigen und komplexen Folgediskussionen zur Schadenshöhe (insbes. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten etc.) regelmäßig erforderlich (z.B. AG Köln, Urt. v. 09.09.2020, Az. 274 C 67/20; v. 20.01.2011, Az. 261 C 360/10; v. 15.03.2007, 266 C 448/06).
Weiter hat der BGH ausgeführt, Es könne von keiner noch so geschäftsgewandten Partei erwartet oder vorausgesetzt werden, dass sie einen Überblick über die namenlose Fülle von Rechtsprechungsansichten, die quer durch die Bundesrepublik Deutschland hinweg vertreten würden, besitze und diese auf den jeweiligen Fall zutreffend anwenden könne.
Zuvor hatten bereits das OLG Frankfurt (Urt. v. 02.12.2014, Az. 22 U 171/13) sowie das AG München (Urt. v. 31.05.2021, Az. 343 C 110/21) haben festgestellt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen von vornherein als erforderlich anzusehen ist.
Begründet haben sie es damit, dass „gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. … es geradezu als fahrlässig erscheinen [lässt], einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln“ (Frankfurt) und es sich „bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht um einen einfachen Fall handelt“ (München).