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Dritter Ort

Informationen
31.08.2022

Oftmals wird fälschlicherweise angenommen, dass ein Wegeunfall nur auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. der Rückweg von der Arbeitsstätte zur (eigenen) Wohnung vorliegen kann. In § 8 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) heißt es jedoch: „Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“.

In diesem Zusammenhang wird ebenfalls irrig angenommen, dass für Wege von einem dritten Ort aus nur dann unter dem Versicherungsschutz stehen können, wenn die Strecke zwischen dem dritten Ort und der Arbeitsstätte nicht unverhältnismäßig länger sein dürfe als die entsprechende übliche Strecke von/zur Wohnung. Andernfalls bestünde kein Versicherungsschutz.

Das Bundessozialgericht stellt allerdings klar: „Bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest, lässt aber zugleich den Startpunkt offen. Grundsätzlich kann deshalb ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch von einem anderen Ort als der Wohnung angetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII deshalb auch das Zurücklegen eines Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sogenannten dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein, ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält und in welchem Verhältnis die Entfernung von dem dritten Ort zum Ort der Tätigkeit zur Wegstrecke des üblicher Weise zurückgelegten Weges steht (…).Maßgebend ist ausschließlich, dass die Aufenthaltsdauer an dem dritten Ort die Zeitgrenze von zwei Stunden [übersteigt]“.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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