Der Direktanspruch besteht in der (Pflicht-)Haftpflichtversicherung. Er ist in § 115 VVG geregelt. Der Direktanspruch bewirkt, dass der Geschädigte seinen Schaden direkt bei dem Versicherer einklagen kann.
Der Direktanspruch schützt den Geschädigten, „wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.“ Am bekanntesten ist der Direktanspruch in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Dieser besteht allerdings nur dann, wenn er einen Schadenersatzanspruch betrifft, der im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt werden muss, d.h. durch den gebrauch des Fahrzeugs verursachte Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.04.2024, Az. 5 U 23/23).
Beispiel: Wird man von einem Radfahrer angefahren, der eine Privathaftpflichtversicherung vorhält, so muss man im Zweifelsfall den Radfahrer verklagen und im Falle des Obsiegens dessen Deckungsanspruch gegen seine Privathaftpflicht pfänden und sich überweisen lassen. Das ist recht umständlich. Wenn man von einem Kfz angefahren wird, kann man die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Zahlung von Schadensersatz verklagen.