Beauftragt ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs, sind die damit verbundenen Kosten zu erstatten (siehe: Sachverständigenkosten). Der Ersatzanspruch umfasst dabei nicht nur die Kosten der Erstellung des Gutachtens an sich, sondern auch diejenigen, die durch eine – vom Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung in Auftrag gegebene – Teildemontage verursacht worden sind (AG Tettnang, Urt. v. 12.10.2021, Az. 12708/21).
Entscheidend sind nicht die objektiv erforderlichen Kosten der Teildemontage, sondern die Maßstäbe der subjektiven Schadensbetrachtung.
Da die Demontage nicht Teil der Erstellung des Gutachtens, sondern eine notwendige Vorbereitungshandlung für die Erstellung ist, kann der Gutachter, wenn er die Demontage selber durchführt, auch gesondert in Rechnung stellen (vgl. Desinfektionskostenentscheidung des BGH v. 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21; AG Hannover, Urt. v. 07.11.2024, Az. 408 C 1402/24).