Beauftragt ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs, sind die damit verbundenen Kosten zu erstatten (siehe: Sachverständigenkosten). Der Ersatzanspruch umfasst dabei nicht nur die Kosten der Erstellung des Gutachtens an sich, sondern auch diejenigen, die durch eine – vom Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung in Auftrag gegebene – Teildemontage verursacht worden sind (AG Tettnang, Urt. v. 12.10.2021, Az. 12708/21). Entscheidend sind dabei nicht die objektiv erforderlichen Kosten der Teildemontage, sondern die Maßstäbe der subjektiven Schadensbetrachtung.