Wenn ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall den Ersatz des entstandenen Schadens geltend macht, muss er den erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nachweisen. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten zu erstatten.
(z.B. AG Potsdam, Urt. v. 06.02.2020, Az. 24 C 155/19; AG Hamburg-Altona, Urt. v. 26.09.2019, Az. 318c C 25/19)