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Bereicherungsverbot

Informationen
10.04.2025

Nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot soll der Geschädigte nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH, Urt. v.  04.04.2014, Az. V ZR 275/12).

Allerdings sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.

Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Letztlich folgt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urt. VII 28.06.2007, Az. ZR 81/06).

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht “verdienen” soll. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (BGH, Urt. v. 28.01.2025, Az. VI ZR 300/24; v. 26.05.2023, Az. VI ZR 274/22; v. 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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