Bei einem Totalschaden kann das im Tank befindliche Restbenzin zusätzlich vom Schädiger zu erstatten sein, wenn es nicht bereits durch den Gutachter bei Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt wurde. Hilfreich ist in jedem Fall die letzte Tankquittung und eine Aufstellung, welche Strecken seit dem gefahren wurden.