Die Beilackierung findet ihre Berechtigung in § 249 BGB. Danach hat der ein Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Von daher ist eigentlich alles ganz einfach. Einem Urteil des OLG Hamm vom 28.03.2017 zufolge, fallen Beilackierungskosten nur an, wenn sie sich bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen (OLG Hamm, Urt. v. 28.03.2017, Az. 26 U 72/16). Weist das Fahrzeug jedoch als Besonderheit eine Metalliclackierung und insbesondere eine Metalliclackierung mit Brillanteffekt auf, ist eine Beilackierung üblicherweise zwingend erforderlich (OLG München, Urt. v. 24.03.2021, Az. 10 U 6761/19 m.w.N.).
Die Art der Lackierung ist entscheidend!
Bei frischen Einschicht-Unilacken kann es im Einzelfall möglich sein, dass eine Lackierung „auf Stoß“ genügt. Bei ca. 40.000 marktgängigen Nuancen und Farbtonunterschieden zwischen einzelnen Bauteilen, die bereits in der Serie vorhanden sind, ist dies aber eher die Ausnahme.
Die Beilackierung hat nicht nur aus optischen Gründen ihre Berechtigung. Deutlich wird dies hat, wird dies insbesondere bei hochpreisigen Fahrzeugen, wo reparaturbedingte Farbunterschiede sich negativ auf den Wert auswirken (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 27.09.2012, Az. 2/23 O 99/12).
Die immer wieder zu hörende Behauptung, dass Teillackierungen beim heutigen Stand der Lackiertechnik ohne sichtbare Farbunterschiede möglich seien, wird schon durch das Merkblatt des IFL zum Thema Beilackierung widerlegt. Dort heißt es wörtlich: „Angesichts der immer komplizierteren Farbtöne moderner Automobillacke ist es für den Lackierfachmann gerade bei aktuellen Farbtönen nahezu unmöglich, den ausreichend genauen Farbton einer Reparaturlackierung zu treffen.“
Die Beilackierung muss erforderlich sein
Wenn feststeht, dass bei einer Reparatur „ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben“ (AG Dortmund, Urt. v. 31.01.2014, Az. 436 C 1027/13), liegt die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beilackierung auf der Hand.
Die Kosten sind aber auch dann zu erstatten, wenn der Lackierfachmann sie im Rahmen der Vorbereitung für erforderlich hält (vgl. AG Eschweiler; Urt. v. 07.03.2006, Az. 21 C 14/06; AG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2011, Az. 52 C 10941/10; LG Bielefeld, Beschluss v. 19.05.2014, Az. 20 S 109/13).
Sind die Kosten der Beilackierung auch bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten?
Die Erstattung der Kosten der Beilackierung der fiktiven Abrechnung ist umstritten. Dies dürfte insbesondere daran liegen, dass auch bei der fiktiven Abrechnung nur die für die Behebung des Schadens tatsächlich erforderlichen Kosten zu erstatten sind.
Im Sinne des Bereicherungsverbots zu Lasten des Schädigers, ist dies auch systemkonform (vgl. AG München, Urt. v. 31.05.2011, Az. 343 C 25356/10). Als weiteres Argument wird oft genannt, dass der Geschädigte nach einer fiktiven Abrechnung ja immer noch reparieren lassen und dann weitere Kosten abrechnen kann (LG Aachen, Urt. v. 24.08.2012, Az. 6 S 60/12).
Das Landgericht Berlin vertritt daher die Auffassung, „dass die Frage, ob eine Beilackierung erforderlich ist, erst beurteilt werden kann, wenn die zu reparierenden Teile Instand gesetzt und lackiert wurden. Denn erst dann wird sichtbar, ob sich ein farblicher Unterschied zu der ursprünglichen Lackierung ergibt.“
Mit der Begründung, dass diese Feststellung bei einer fiktiven Abrechnung nie möglich sein werde, hat es den Anspruch abgelehnt (LG Berlin, v. 23.08.2012, Az. 44 O 262/11). Diese Ansicht teilen z.B. das AG Neuss (Urt. v. 23.08.2011, Az. 75 C 1250/11), das AG Gummersbach (Urt. v. 03.02.2012, Az. 11 C 392/11) das AG Essen (Urt. v. 10.07.2012, Az. 11 C 151/12) oder das AG Aachen (Urt. v. 11.12.2013, Az. 101 C 65/12; v. 06.09.2018, Az. 2 S 25/18) oder das AG Dortmund (Urt. v. 07.05.2014, Az. 416 C 1096613). Auch das Urteil des OLG Hamm vom 28.03.2017 (Az. 26 U 72/16) geht in diese Richtung.
Der Anspruch ist substantiiert zu begründen
Wie wichtig es ist, den Anspruch im Prozess substantiiert zu begründen, zeigt das Urteil des LG Köln vom 10.05.2016 (Az. 11 S 360/15). Das Gericht lehnte den Anspruch nur deswegen ab, weil das Sachverständigengutachten keinerlei nähere Ausführungen zur Erforderlichkeit der Beilackierung enthielt.
Da bei der fiktiven Abrechnung die grundsätzliche Erforderlichkeit ausreichend ist (AG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2011, Az. 52 C 10941/10), wäre anderenfalls sicherlich zu Gunsten des Geschädigten entschieden worden (z.B. AG Hattingen, Urt. v. 08.10.2014, Az. 6 C 191/13; AG Herne, Urteil vom 21. 11.2013, Az. 20 C 35/13; AG München, a.A.o.),
Die Kosten für die Beilackierung sind, unabhängig von der tatsächlichen Durchführung, dann zu ersetzen, sie im Sachverständigengutachten explizit ausgewiesen werden und vermerkt ist, dass davon auszugehen ist, „dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben“ AG Dortmund, Urt. v. 31.01.2014, Az. 436 C 1027/13). Die Entscheidungen des AG Lübeck, Urt. v. 09.09.2022, Az. 21 C 736/22, AG Bonn, Urt. v. 18.05.2018, Az. 111 C 25/18, des AG Brandenburg (Urt. v. 08.01.2016, Az. 31 C 111/15), des OLG Saarbrücken (Urt. v. 08.06.2014, Az. 4 U 41/13), des AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Urt. v. 01.07.2015, Az. 4 C 1052/14), LG Hamburg (Urt. v. 25.03.2014, Az. 323 S 78/13), LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 27.09.2012, Az. 2/23 O 99/12) oder LG Kiel (Beschl. v. 15.02.2010, Az. 1 S 107/09) gehen in die gleiche Richtung.
Keine Diskussion dürfte es daher geben, wenn die Kosten der Beilackierung aufgrund herstellerspezifischer Lackeigenschaften (hier: Grautonfindung) üblicherweise ohnehin anfallen (AG Lübeck, Urt. v. 12. Mai 2015, Az. 30 C 79/14).
Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass es beim Schadensersatz eben nicht nur um die Wiederherstellung der beschädigten Sache als solcher, sondern vielmehr darum gehe, den Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Wenn dies eine Beilackierung erfordert, dann sind auch die damit verbundenen Kosten zu erstatten, (BGH, Urteile v. 17.09.2019, Az. VI ZR 396/18 sowie VI ZR 494/18).
Übrigens: Die Fahrzeugwäsche zum Zwecke der Lackierung zählt ebenfalls zu den ersatzfähigen Positionen (AG Coburg, Urt. v. 28.10.2019, Az. 15 C 1423/19).
Ergänzender Link: Volle Kostenerstattung bei der Beilackierung? | schaden.news