Unter Arbeitsgeräten werden in der Regel Werkzeuge, Computer oder andere Gegenstände verstanden, die zur Durchführung und Erledigung von Arbeiten erforderlich sind.
Auch Kraftfahrzeuge, wie z.B. Lastkraftwagen, Mähdrescher, Feldhäcksler, Traktoren, aber auch PKW können als Arbeitsgerät zu qualifizieren sein.
Entscheidend für die Einstufung als Arbeitsgerät ist, dass ein Gegenstand objektiv für die Verrichtung der versicherten Tätigkeit geeignet ist und hauptsächlich, also erheblich überwiegend, für die versicherte Tätigkeit gebraucht wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII keine betriebliche Nutzung darstellt.
Kommt es im Zusammenhang mit der Verwendung eines Arbeitsgeräts zu einem Unfall, ist für die Einstufung als Arbeitsunfall und den damit zusammenhängenden sozialversicherungsrechtlichen Schutz entscheidend, ob sich der Unfall z.B. auf einem Weg ereignet hat, der mit dem Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts zusammengehangen hat. LSG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2017 – L 3 U 4821/16).
So kann z.B. auch ein Unfall beim Betanken eines Dienstfahrzeugs – unter diesen Voraussetzungen – als versicherter Wegeunfall einzustufen sein. Bei einer privaten Nutzung, z.B. in Zusammenhang mit einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist ein Wegeunfall dagegen regelmäßig ausgeschlossen.
Typische Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat die Arbeitnehmer insbesondere mit der Handhabung des Arbeitsgeräts vertraut zu machen und entsprechend zu schulen.
Zudem ist er verpflichtet, die Arbeitsgeräte in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Die Aufgabe kann aber delegiert werden. Unfälle, die sich bei der Instandhaltung des Arbeitsgeräts ereignen, sind daher auch ebenfalls durch die Sozialversicherung abgedeckt, sofern die Tätigkeit Veranlassung des Unternehmers erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII).