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Anzeigepflicht

Informationen
31.08.2022

Nach einem Schaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Bei einem Kfz-Unfall bedeutet dies, dass er den Haftpflichtversicherer des versicherten Fahrzeugs über den Unfall zu informieren hat.

Geregelt ist diese Anzeige- und Aufklärungspflicht u.a. in den Klauseln E.1.1 und E .1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

Die Anzeige kann auch mündlich erfolgen. Sie darf sich aber nicht auf die Mitteilung des Unfalls beschränken, sondern muss darüber hinausgehen.

Verstößt der Versicherungsnehmer schuldhaft, das Schadensereignis rechtzeitig, d.h. im Regelfall innerhalb einer Woche, anzuzeigen, stellt dies eine Verletzung der Pflichten aus dem Versicherungsvertrag dar.

Der Versicherer kann in diesem Fall seine Leistung kürzen, bzw. zur Rückforderung  bereits geleisteter Unfallgegner gezahlten Erstattungsaufwendungen berechtigt sein (vgl. AG Köln, Urt. v. 21.09.2020, Az.: 142 C 270/16).

In der Kaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer den Unfallschaden ebenfalls innerhalb einer Woche melden Wer dies nicht beachtet, sondern den Verkehrsunfall erst über ein Jahr später bei der Versicherung anzeigt, kann leer ausgehen (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.01.2020, Az.: 11 U 131/19).

Behauptet der Versicherer der Versicherungsnehmer hätte seine Anzeigeobliegenheit verletzt, ist er hierfür beweispflichtig.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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