Der Anscheinsbeweis beruht auf Erfahrungssätzen, dass bestimmte Handlungen zu bestimmten Ergebnissen führen. Daraus wird dann geschlossen, dass einem bestimmten Ergebnis eine typische Handlung vorausgegangen sein, d.h. z.B. das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch gewesen sein muss (siehe BGH, Urt. v. 01.10.2013, Az. VI ZR 409/12; v. 19.01.2010, Az. VI ZR 33/09; OLG Celle, Urt. v. 23.03.2023, Az. 14 U 132/22).
Eine absolute Sicherheit ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Wahrscheinlichkeit dass eine Tatsache die Ursache für den Erfolg (Schaden) darstellt, sehr groß ist (BGH, Urt. v. 01.10.2013, Az. VI ZR 409/12; v. 07.02.2023, Az. III ZR 200/11).
Das spiegelt sich z.B. in der Vermutung wieder, wer an dem Unfall schuld ist. Einem Urteil des OLG Zweibrücken zufolge, ist „ein Beweis des ersten Anscheins ist immer dann anzunehmen, wenn sich in einem (Unfall-)Geschehen ein hinreichend typisierter Geschehensablauf realisiert hat, der einen Rückschluss auf ein unfallursächliches Fehlverhalten einer Partei regelmäßig zulässt“ (Urt. v. 04.11.2020, Az. 1 U 78/19).
Zu solchen typischen Ergebnissen zählen insbesondere Auffahrunfälle.
Wer den gebotenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhält, der fährt diesem bei einer Vollbremsung auf.
Der einschlägigen Rechtsprechung zufolge (z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 04.10.2019, Az. 13 S 69/19; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2017, Az. 9 U 189/15, OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2017, Az. 19 U 155/16, m.w.N.) zufolge, müssen sich nachfolgende Kraftfahrer auch dann auf ein plötzliches Bremsen einrichten, wenn es ohne – für den Hinterherfahrenden erkennbaren – Anlass erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn das Abbremsen verkehrswidrig ist und gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstößt.
Der Umkehrschluss bei einem Auffahrunfall lautet: Wer auffährt, hat nach aller Erfahrung den Abstand zum Vordermann nicht eingehalten.
Der Anscheinsbeweis bietet dem Geschädigten eine Hilfe: Er muss z.B. nicht beweisen, dass der Hintermann zu nah aufgefahren ist – es wird durch den Anscheinsbeweis schlichtweg vermutet. Allerdings reicht allein das Kerngeschehen eines Heckanstoßes als solches als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH, Urt. v. 30.11.2010, Az. VI ZR 15/10).
Der Auffahrende kann dem Anscheinsbeweis daher entgegentreten, indem er Tatsachen vorbringt, die für einen atypischen Verlauf sprechen; beispielsweise bei nachweislich fingierten Unfällen, in denen der Vordermann rückwärts gegen ein hinter ihm stehendes Fahrzeug fährt. Ungeachtet dessen hat der BGH bereits 2011 entschieden, dass der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf der Autobahn regelmäßig nicht anwendbar sein soll, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist (Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16; v. 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; v. 30.11.2010, Az. VI ZR 15/10).
Unabhängig davon bedeutet Typizität aber nicht, “dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist” (BGH. Urt. v. 12.12.2023, Az. VI ZR 76/23).
Nicht erforderlich ist der Rückgriff auf den Anscheinsbeweis wenn fest steht, dass der Auffahrende gegen § 4 Abs. 3 StVO verstoßen hat, z.B. weil er mit bei einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen den Mindestabstand von 50 nicht eingehalten hat (OLG Frankfurt, Urt. v. 09.03.2021, Az. 23 U 120/20).
Eine weitere Fallgruppe bilden die Vorfahrtsfälle, bei denen die Missachtung des Vorfahrtsrechts, z.B. beim Abbiegen, zu einer Kollision führt.
Dem OLG Dresden zufolge, begründet die Missachtung des Vorfahrtsrechts einen Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit zulasten des Vorfahrtspflichtigen. Die Folge ist, dass wenn dieser nicht durch einen atypischen Geschehensablauf erschüttert wird, regelmäßig nur die Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers in Betracht kommt (Urt. v. 09.06.2021, Az. 4 U 396/21).
So hat z.B. der BGH (Urt. v. 15.06.1982, Az. VI ZR 119/81) einen Anscheinsbeweis der für eine Vorfahrtverletzung spricht, für den Fall angenommen, „wenn ein Wartepflichtiger beim Überqueren einer Vorfahrtstraße oder beim Einbiegen nach links mit einem Vorfahrtberechtigten zusammenstößt bzw. wenn es beim Einbiegen nach rechts zu einer Kollision mit einem sich von links nähernden Vorfahrtberechtigten kommt.“ Das LG Saarbrücken (Urt. v. 29.04.2016, Az. 13 S 3/16) hat einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Wartepflichtigen für den Fall angenommen, wenn dieser aus einer untergeordneten Straße nach rechts in eine bevorrechtigte Straße einfährt und in dem durch die Vorfahrt geschützten Bereich mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammenstößt. Begründet hat es dies damit, dass „wenn er – etwa wegen der Straßenbreite – nicht darauf vertrauen durfte, dass er ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs in die Straße einfahren durfte.“
In einem Sachverhalt (AG Zittau, Urt. v. 16.11.2011, Az. 5 C 190/20), bei dem es um die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen -bei Mäharbeiten auf einem Grundstück hochgeschleuderten – Stein ging, war für die Annahme des Anscheinsbeweises ausschlaggebend, dass die Wiese nicht vor dem Beginn der Mäharbeiten nicht auf Steine abgesucht worden war. Dem Gericht zufolge sprach „schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin durch einen bei den Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursachte worden ist, da nach der Lebenserfahrung mit einem solchen Aufschleudern zu rechnen ist, insbesondere wenn das entsprechende zu mähende Stück überhaupt nicht abgesucht wurde“ (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 09.05.2018, Az. 5 U 112/08).
Der Anscheinsbeweis gilt aber nicht nur im Straßenverkehrsrecht. Steht z.B. fest, dass der Geschädigte im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle gestürzt ist, spricht nach ständiger Rechtsprechung (vgl. v. 03.06.2008, Az. VI ZR 223/07; BGH Urt. v. 14.12.1993, Az. VI ZR 271/91) der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich hier die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht im Sinne der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenereignis ausgewirkt hat (OLG Hamm, Urt. v. 13.09.2016, Az. I-9 U 158/15).
Der Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH, Urt. v. 12.12.2023, Az. VI ZR 76/23; v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16; v. 07.02.2013, Az. III ZR 200/11)