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Abschleppkosten / Leerfahrt

Informationen
24.09.2025

Was gilt, wenn der Abschleppdienst schon angerückt ist, das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug aber nicht entfernt wird, weil der Fahrer rechtzeitig zurückkehrt?

Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden

  • Der Abschleppdienst muss unverrichteter Dinge wieder abrücken, weil unmittelbar “kein weiterer Auftrag wartet”.
  • Der Abschleppdienst kann nicht das ursprünglich beauftragte, aber ein unmittelbar dahinter stehendes Fahrzeug abschleppen.

Welche Grundsätze gelten?

Die Rechtsprechung hat folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Falschparker können grundsätzlich auch dann mit Kosten belastet werden, wenn ein Abschleppvorgang abgebrochen wird oder eine sog. Leerfahrt entsteht.
  • Kann derselbe Abschleppwagen unmittelbar ein anderes Fahrzeug entfernen, sodass dessen Halter die Kosten auferlegt werden, entstehen keine „Leerfahrtkosten“.
  • Wurden bereits konkrete, auf das Abschleppen gerichtete Maßnahmen für das zunächst anvisierte Fahrzeug vorgenommen – die nicht dem später abgeschleppten Pkw zugerechnet werden können –, dürfen diese Kosten dem zuerst verantwortlichen Halter in Rechnung gestellt werden.
  • Auf die technische Verbindung zwischen Auto und Abschleppwagen soll es danach nicht ankommen (anders OVG Hamburg, Urt. v. 28.03.2000, Az. 3 Bf 215/98). Maßgeblich soll sein, ob der Abschleppunternehmer bereits relevante Leistungen erbracht hat, die eine Abrechnung rechtfertigen. Dazu zählen z.B. vorbereitende Maßnahmen wie: Überprüfung von Lenkung, Gangschaltung und Handbremse, Kontrolle auf mögliche Schäden oder das exakte Positionieren des Abschleppwagens. (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 10.11.2008, Az. 3 K 416/08).
  • Bei der Höhe de Abschleppkosten soll dabei nicht ohne weiteres angenommen werden können, dass ein abgebrochener Abschleppvorgang nur die Hälfte der Kosten bzw. nur die Hälfte der für das Abschleppen erforderlichen Maßnahmen ausmacht. Begründet wird dies damit, dass das Abschleppunternehmen Verwahrflächen für abgeschleppte Fahrzeuge vorhalten muss, was sich ebenso im Preis niederschlägt bzw. niederschlagen kann (VG Saarbücken, Az. 6 K 15/17).

VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 13.11.2023, Az. 5 K 82/23.NW

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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