Der Begriff des Vergehens ist in § 12 Abs. 2 StGB definiert.
Demzufolge sind Vergehen “rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.”
Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt bei Vergehen unterhalb eines Jahres. Die genaue Strafzumessung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen z.B. auch die Schwere des Vergehens oder die individuelle Schuld des Täters zählen.
Die Höchststrafe ist in dem jeweiligen Tatbestand festgelegt.