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Geldstrafe

Informationen
17.04.2026

Gesetzlicher Grundsatz: Geldstrafe statt kurzer Freiheitsstrafe

Bei Straßenverkehrsdelikten wie Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung sieht das Gesetz regelmäßig sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe vor.

Allerdings darf eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nach § 47 Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise verhängt werden. Erforderlich sind besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters, die eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Fehlen solche Umstände, ist auch im Verkehrsstrafrecht regelmäßig eine Geldstrafe zu verhängen.

Strafzumessung bei Verkehrsdelikten

Die Entscheidung über Art und Höhe der Strafe erfolgt im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB.

Von Bedeutung sind insbesondere der Schuldumfang des Täters sowie die Wirkungen der Strafe auf dessen zukünftiges Leben. Bei Verkehrsdelikten berücksichtigt das Gericht regelmäßig den Grad der Pflichtverletzung, etwa Alkoholisierung, Fahrweise oder Gefährdungslage, ebenso wie Vorbelastungen, berufliche Abhängigkeiten vom Führerschein und die persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse.

Verhältnismäßigkeit und Besonderheiten im Straßenverkehr

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion stets Vorrang hat, wenn sie zur schuldangemessenen Ahndung der Tat ausreicht.

Eine kurze Freiheitsstrafe darf daher nur verhängt werden, wenn eine Geldstrafe erkennbar nicht genügt. Die bloße Erwägung generalpräventiver Gesichtspunkte reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

Gleichwertigkeit der Geldstrafe

Auch im Verkehrsstrafrecht gilt, dass die Geldstrafe eine der Freiheitsstrafe gleichwertige Hauptstrafe ist. Sie ist kein „milderes Übel“, sondern das vom Gesetz regelmäßig vorgesehene und vorrangige Sanktionsmittel bei weniger schweren Verkehrsstraftaten.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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