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Schutzgesetz

Informationen
24.04.2026
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Definition

Ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach ihrem Inhalt und Zweck zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.

Dabei ist nicht die Wirkung der Norm maßgeblich, sondern die Frage, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes einen Rechtsschutz zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen beabsichtigt oder zumindest mitbeabsichtigt hat.

Es genügt, wenn die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, selbst wenn sie vorrangig das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat. Nicht ausreichend ist, dass der Individualschutz lediglich als Reflex der Normbefolgung objektiv erreicht wird. Der Schutz des Einzelnen muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.

Die Rechtsprechung verlangt zudem eine gewisse Bestimmtheit des Schutzgesetzes: Das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen müssen hinreichend klar und bestimmt sein. Schutzgesetze können sowohl zivilrechtliche, strafrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften sein, sofern sie den genannten Individualschutz bezwecken. Der Bundesgerichtshof verwendet für die Schutzgesetzqualifikation fast ausnahmslos die vorstehend dargestellte Definition.

Beispiele für anerkannte Schutzgesetze

  • § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV – Schutz von Fahrzeugkäufern gegen unzulässige Abschalteinrichtungen
  • § 12 GewO – Schutz inländischer Gläubiger ausländischer juristischer Personen
  • Strafrechtliche Normen, sofern sie den Schutz individueller Interessen bezwecken

Sonderfall: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Die StVO ist nicht in ihrer Gesamtheit ein Schutzgesetz, sondern enthält einzelne Vorschriften, die als solche anerkannt sind. Maßgeblich ist stets, ob die jeweilige Einzelvorschrift nach ihrem Zweck zumindest auch dem Schutz individueller Rechtsgüter – insbesondere Leben, Gesundheit oder Eigentum – dient. Die Schutzgesetzqualität ist daher für jede Vorschrift gesondert zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2006, Az. VI ZR 50/05; v. 14.06. 2005, Az. VI ZR 185/04; v. 18.11.2003, Az. VI ZR 385/02).

SchutzgesetzcharakterKein Schutzgesetzcharakter
§ 3 StVO – Geschwindigkeit
§ 4 StVO – Abstand
§ 5 StVO – Überholen
§ 17 StVO – Beleuchtung
§ 20 Abs. 1 StVO – Vorbeifahren an Linienbussen
§ 12 StVO (Halten und Parken)
Die Verbote dienen ausschließlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nicht aber individuellen Vermögensinteressen.

Zusammenfassung

Ein Schutzgesetz ist jede Norm, die nach ihrer Zielsetzung den Schutz individueller Rechtsgüter oder Interessen bezweckt und deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB auslösen kann.

Die StVO als Ganzes ist kein Schutzgesetz, wohl aber zahlreiche ihrer Einzelvorschriften, soweit sie Individualinteressen schützen.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

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