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Gefahrübergang im Kauf- und Werkvertragsrecht

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13.04.2026
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Der Gefahrübergang bezeichnet im deutschen Zivilrecht den Zeitpunkt, ab dem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Sache bzw. eines Werks vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist entscheidend für die Frage, wer Schäden trägt und ob Gewährleistungsansprüche bestehen.

Gefahrübergang im Kaufrecht (§§ 446, 447 BGB)

Im Kaufrecht geht die Gefahr gemäß § 446 BGB grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko, wenn die Sache ohne Verschulden einer Partei beschädigt wird oder untergeht.

Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, gilt die Gefahr ebenfalls als übergegangen, auch wenn die Übergabe tatsächlich noch nicht erfolgt ist.

Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über (§ 447 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist damit die Auslieferung an das Transportunternehmen, nicht der tatsächliche Erhalt der Ware durch den Käufer (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2003, Az. VIII ZR 302/02).

Im Verbrauchsgüterkauf gilt hier indes eine Sonderregelung (§ 475 Abs. 2 BGB). Hier tritt der Gefahrübergang nur ein, wenn der Verbraucher den Transport selbst beauftragt hat und der Verkäufer den Transporteur nicht zuvor benannt hat.

Gefahrübergang im Werkvertragsrecht (§§ 644, 640 BGB)

Im Werkvertragsrecht gelten eigene Regeln für den Gefahrübergang. Nach § 644 Abs. 1 BGB trägt der Unternehmer bis zur Abnahme des Werks das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung. Der Gefahrübergang tritt somit erst mit der Abnahme durch den Besteller ein.

Die Abnahme (§ 640 BGB) ist ein zentraler rechtlicher Wendepunkt: Mit ihr erkennt der Besteller das Werk im Wesentlichen als vertragsgerecht an. Ab diesem Zeitpunkt geht nicht nur die Gefahr über, sondern es beginnen auch Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche.

Verweigert der Besteller die Abnahme unberechtigt, kann der Gefahrübergang dennoch eintreten. Gleiches gilt, wenn das Werk als abgenommen gilt, etwa bei einer fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB.

Bedeutung des Gefahrübergangs für Mängelrechte

Sowohl im Kauf‑ als auch im Werkvertragsrecht gilt: Nur Mängel, die bereits bei Gefahrübergang vorlagen, begründen Mängel- und Gewährleistungsrechte. Schäden oder Verschlechterungen, die erst danach entstehen, fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Käufers bzw. Bestellers.

Während im Kaufrecht der Gefahrübergang regelmäßig an die Übergabe der Sache anknüpft, ist im Werkvertragsrecht die Abnahme des Werks der entscheidende Zeitpunkt für Risiko‑ und Verantwortungswechsel.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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