“Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.” So steht es in § 823 Abs. 1 BGB. Und in § 7 Abs. 1 StVG heißt es: “Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”
Was bedeutet das aber genau und unterscheiden sich die Schadensbegriffe des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 StVG Abs. 1 StVG voneinander?
Der BGH hat diese Fragen in einem Urteil vom 27.09.2022, Az. VI ZR 336/21 beantwortet.
Zunächst hat er festgestellt, der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB.
Was den Schaden betrifft, heißt es “Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert. Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.
Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.”
Was dies bedeutet, belegt der BGH anhand ausgewählter Beispiele.
So führt er z.B. in Hinblick auf Fahrzeuge aus, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne eines Schadens z.B. vorliegt, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch seiner Funktion – z.B. als Transportmittel – beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird.