hello world!
hello world!

Prüffrist

Informationen
25.02.2026
Kategorien

Wird ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Schadenersatz in Anspruch genommen, ist ihm eine Prüffrist zuzubilligen.

Für die Länge der Prüffrist gibt es keine festen oder starren Regeln.

Die Dauer der Prüffrist ist vielmehr vom Einzelfall abhängig und beträgt in der Regel vier bis sechs Wochen. Insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen kann sich die Prüffrist verlängern (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.09.2017, Az. 4 W 18/17).

Der Lauf der Prüffrist beginnt mit dem dem Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.12.2016, Az. 4 W 19/16; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.12.2014, Az. 7 W 64/14). Eine unbezifferte Aufforderung zum Anerkenntnis dem Grunde nach, die weder eine Darlegung des Schadens und noch eine Bezifferung desselben enthält, kann den Beginn der Prüffrist nicht auslösen (OLG Schleswig, Beschl. v. 15.01.2026, Az. 7 W 20/25).

Stichwort teilen bei
Zurück zur Übersicht

Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

Zum Profil
calendar-fullmagnifiercrossWordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner