Das „Zentrale Register zum Nachweis der ausgestellten, abhanden gekommenen und beschädigten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten“ (Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister) dient dem Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Fahrtenschreiberkarten.
Die Grundlage ist § 2 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz – FPersG).
Die Einzelheiten der Führung und Zweckbestimmung sowie der Inhalt des Registers regelt Abschnitt 4 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes.