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Wartepflicht nach Verkehrsunfall

Informationen
27.02.2023

Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, muss so lange am Unfallort bleiben, bis die anderen Beteiligten und Geschädigten die Person, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung feststellen konnten (§ 34 Abs. 1 Ziff. 6 lit. a StVO). . Der Zweck der Warteobliegenheit besteht darin, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, wozu die Feststellung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2022, Az. 12 U 267/21, unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99).

 

Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend (z.B. bei einem Alleinunfall), ist eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Als angemessene Zeit können 15 – 30 Minuten gelten OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2022, Az. 12 U 267/21). Dort sind der eigene Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen (§ 34 Abs. 1 Ziff. 6 lit. b StVO). Das Hinterlassen der notwendigen Daten am Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten lässt die Wartepflicht nicht wegfallen, da ein Zettel hinter den Scheibenwischern leicht abhandenkommen kann.

 

Die Länge der Wartefrist hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zumutbarkeit für den Wartenden ab. So kann die Wartepflicht z.B. gänzlich entfallen, wenn beispielsweise vorrangige dringende persönliche Gründe bestehen (ärztliche Versorgung des Unfallbeteiligten; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.08.2020, Az. 12 U 53/20). Eine Obliegenheitsverletzung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (AKB, Klausel E.1.1.3) kann dem Versicherungsnehmer in einer derartigen Konstellation nicht vorgeworfen werden. Mitunter kann es sogar genügen, wenn der Schaden erst am nächsten Morgen gemeldet wird Vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2016, Az. 5 U 75/14).  Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls!

 

Das LG Magdeburg hat das Vorliegen einer Aufklärungs- und Obliegenheitsverletzung verneint, nachdem ein Autofahrer von der Fahrbahn abgekommen war und einen Straßenbaum leicht beschädigt hatte. Da es sich um einen Alleinunfall gehandelt hatte, fehlte es an anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten denen gegenüber Feststellungen zu treffen gewesen wären. Ergänzend führte es aus, dass „Ein Baum … im Übrigen weder Unfallbeteiligter noch ein Geschädigter im Sinne des § 142 StGB, sondern eine öffentliche Sache (ist), wenn er auf einem öffentlichen Grund steht.“

Wenn der Schaden am Baum so ist, dass sie die Lebenserwartung des Baumes nicht beeinträchtigt, berechtigt dies den Vollkasko-Versicherer nicht dazu, die Leistung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer nach einem solchen Ereignis nach Hause fährt, ohne polizeiliche Feststellungen zu ermöglichen. (LG Magdeburg, Urt. v. 08.10.2019, Az. 11 O 1063/19).

 

 

Auch wenn kein Unfallbeteiligter dazu verpflichtet ist, ist der sicherste Weg der, die Polizei zu rufen und von dieser den Unfall aufnehmen zu lassen. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich der Unfallflucht gemäß § 142 StGB strafbar.

 

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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