Der Begriff der Verkehrsordnungswidrigkeit ist in § 24 StVG definiert.
Gemäß § 24 Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, „wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
Was als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 StVG zu werten ist, ist in § 49 StVO definiert.
Eine allgemeine Definition enthält das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
In § 1 OWiG heißt es: „Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.“
Verkehrsordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu zweitausend Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 2 StVG).