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Tatmehrheit

Informationen
06.12.2022

Die Tatmehrheit ist in § 20 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Danach liegt Tatmehrheit vor, wenn durch mehrere selbstständige Handlungen jeweils Vorschriften verletzt werden, die als Sanktion die Ahndung mit einer Geldbuße vorsehen.

 

Wichtige Folge der Tatmehrheit ist, dass jeder Verstoß einzeln zu bewerten und dem Betroffenen vorzuwerfen ist. Dabei ist für jeden Verstoß eine eigene Geldbuße festzusetzen. Auch die im Fahreignungsregister ggf. einzutragenden Punkte sind für jeden Verstoß einzeln zu ermitteln. Dabei werden alle für die jeweiligen Taten ermittelten Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

 

Beispiel:

 

Der Betroffene fährt mit seinem PKW in den Urlaub. Während der Reise überschreitet der Betroffene im zeitlichen Abstand von jeweils mindestens einer Stunde dreimal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und wird geblitzt. Bei der ersten Überschreitung fährt er in der Innenstadt 24 km/h zu schnell. Bei der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung fährt er auf der Landstraße 25 km/h zu schnell. Den letzten Verstoß begeht er auf einer Autobahn in einem Baustellenbereich, wo er anstatt der erlaubten 80 km/h tatsächlich 115 km/h fährt.

 

Dem Betroffenen sind drei voneinander unabhängige Ordnungswidrigkeiten vorzuwerfen, da er drei selbstständige Handlungen vorgenommen hat, die nicht mehr als natürliche Handlungseinheit bewertet werden können.

 

Die gegen den Betroffenen zu verhängenden Regelgeldbußen betragen jeweils 115,00 Euro für den ersten, 100,00 Euro für den zweiten und 200,00 Euro für den dritten Verstoß. Weiterhin sieht der Bußgeldkatalog für jeden Geschwindigkeitsverstoß eine Ahndung mit jeweils einem Punkt vor. Der Betroffene muss daher für alle drei Verstöße insgesamt 415,00 Euro Geldbuße zahlen. Zusätzlich werden drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

 

 

(Stand: 24.11.2022)
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Ansprechpartner

Stephan Schmid

Niederlassungsleiter

Rechtsanwalt
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