Die Tateinheit ist in § 19 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Danach liegt Tateinheit vor, wenn durch „dieselbe Handlung“ mehrere Vorschriften verletzt werden, die als Rechtsfolge der Handlung die Verhängung einer Geldbuße vorsehen. Auch dann, wenn durch eine Handlung mehrmals gegen dieselbe Vorschrift verstoßen wird, ist von Tateinheit auszugehen.
Wesentliches Merkmal der Tateinheit ist, dass das maßgebliche Verhalten nach allgemeiner Lebensauffassung als ein einheitliches Geschehen zu bewerten und auf einen einheitlichen Willensentschluss der handelnden Person zurückzuführen ist.
Wichtige Folge der Tateinheit ist, dass das gesamte Verhalten nur mit einer einzigen Geldbuße und auch nur einmal mit Punkten im Fahreignungsregister sanktioniert werden darf. Hat der Betroffene mehrere verschiedene Ordnungswidrigkeitentatbestände verletzt, dann bestimmt sich die Geldbuße nach dem Tatbestand, der die höchste Geldbuße androht.
Beispiel:
Der Betroffene fährt mit seinem Auto innerorts statt der erlaubten 50 km/h tatsächlich 85 km/h. Während der Geschwindigkeitsüberschreitung telefoniert mit seinem Handy, welches er dabei in der Hand hält.
Dem Bußgeldkatalog zufolge beträgt die Regelgeldbuße für den Handyverstoß 100,00 Euro. Der Verstoß wird mit einem Punkt sanktioniert.
Die Regelgeldbuße für die Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt 160,00 Euro. Zudem wird der Verstoß mit zwei Punkten und einem Fahrverbot (1 Monat) sanktioniert.
Obwohl der Betroffene beide Tatbestände verwirklicht hat, werden die Geldbußen und die Punkte für die jeweiligen Verstöße nicht addiert. Vielmehr ist wegen der Tateinheit allein der schwerer wiegende Geschwindigkeitsverstoß zu sanktionieren. Aus diesem Grund ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160,00 Euro zu verhängen.
Zusätzlich werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und der Betroffene muss ein einmonatiges Fahrverbot verbüßen. Der Punkt für den Handyverstoß dagegen wird nicht eingetragen.
(Stand 31.08.2022)