Der Tachograph trat an die Stelle des persönlichen Kontrollbuches. Er sollte die wirksame Kontrolle aller in der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften Straßenverkehr genannten Zeitabschnitte von Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals gewährleisten.
Gemäß Artikel 4 fand die Verordnung insbesondere keine Anwendung auf Fahrzeuge, die
1. nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, höchstens 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern;
2. zur Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
3. die zur Personenbeförderung im Linienverkehr eingesetzt werden, wenn die Linienlänge 50 km nicht übersteigt.
Weitere Ausnahmen sind in Art. 4 Ziff. 4 – 6 benannt.
Die Pflicht zum Einbau eines Tachographen (Kontrollgerät im Straßenverkehr; umgangssprachlich „Fahrtenschreiber“) geht auf die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 DES RATES vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr zurück. Diese wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 DES RATES vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr aufgehoben und den geänderten Bedingungen angepasst.
Die Einführung des digitalen Tachographen basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85.
Gemäß Grund 6 der Erwägungen der Richtlinie, war die Einführung erforderlich, um den Missbrauch des analogen Systems – durch die Einführung von Geräten zur elektronischen Speicherung der relevanten Daten und mit einer persönlichen Fahrerkarte abzustellen.
Die Pflichten des Fahrzeugführers sind in § 2 Abs.1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) aufgeführt.