Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW ist in § 30 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten nicht geführt werden.
Ausnahmen
Ausnahmen bestehen gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO z.B. für bestimmte behördliche und militärische Fahrzeuge sowie – in begrenztem Umfang – Fahrten im kombinierten Verkehr.
Lebensmitteltransporte, dringliche Einsätze von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen oder der Transport von lebenden Bienen sind ebenfalls von dem Fahrverbot ausgenommen.
Welche Tage gelten als Feiertage?
Bundeseinheitliche Feiertage
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag; Tag der deutschen Einheit (3.Oktober), 1. und 2. Weihnachtstag.
Regionale Feiertage
Fronleichnam
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Reformationstag (31.Oktober)
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Allerheiligen (1.November)
Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland