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Schrittgeschwindigkeit

Informationen
03.10.2022

Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit wird z.B.  in der StVO z.B. § 20 Abs. 2 und 4§ 21a Abs. 1 Nr. 3 oder § 24 Abs. 2 verwendet. Er bezeichnet die Geschwindigkeit, mit der an gekennzeichneten Linien- oder Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, vorbeigefahren werden darf, die Geschwindigkeit von Fahrten wie Rückwärtsfahren oder auf Parkplätzen, bei denen kein Sicherheitsgurt angelegt werden muss oder diejenige, mit der mit Krankenfahrstühlen auf Gehwegen oder Seitenstreifen gefahren werden darf.

 

§ 11 Abs. 2 StVO wiederum schreibt die Bildung einer Rettungsgasse vor, „sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“

 

Der „Bußgeldkatalog“ vom 20.04.2020 benennt den Begriff 134 Mal.

 

Eine klare gesetzliche Definition fehlt 

 

Das OLG Hamm hat z.B. – in seinem Beschluss vom 28.11.2019 , Az. III-1 RBs 220/19 – ausgeführt, dass der Begriff der Schrittgeschwindigkeit sich in jedem Fall als eine Form des Gehens bestimmt. Dies setze nach gültigen Definitionen voraus, „dass stets zumindest ein Fuß Bodenkontakt hat. Dabei liegt es für den Senat auf der Hand, dass auch der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei verständiger Würdigung von sich aus nicht etwa ernsthaft noch Geschwindigkeiten in Bereichen in Betracht ziehen wird, welche z.B. nur von Spitzensportlern im Gehen erreicht werden können“

 

Dem OLG Naumburg, zufolge, kann ein Tempo von 10 km/h gerade noch als Schrittgeschwindigkeit betrachtet werden. Wer sich schneller fortbewegt, geht bzw. schreitet nicht, sondern läuft.

 

Dies entspricht auch den Erläuterungen zur Verordnung Nr. 2658/87, im Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Januar 2005, C1/3.  Dort wird für „Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind“ … „eine Höchstgeschwindigkeit von max. 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit“ bezeichnet.

 

Das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 26.02.2020, Az. 3 Ws (B) 27/20) hat statuiert, dass die Schrittgeschwindigkeit jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegen muss.

 

Folgende Auffassungen werden in der Rechtsprechung vertreten:

 

4 – 7 km/h

OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.1992,        Az. 5 Ss 317/92 – 100/92 I

 

7 km/h

AG Dortmund, Urt. v. 12.07.2019,          Az. 739 Owi 206/19

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2018,    Az. 2 Rb 9 Ss 794/17

OLG Köln,            Beschl. v. 22. 01.1985    Az. 1 Ss 782/84

 

10 km/h

OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017, Az. 2  WS 45/17

OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2012, Az., III-5 RBs 18/12

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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