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Scharfe Kurve

Informationen
31.10.2022

Die Vorschrift des § 12 Absatz 1 Nr. 2 StVO verbietet bereits das Halten im Bereich von scharfen Kurven, um der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, die aufgrund von Sichtbehinderungen haltender/parkender Fahrzeuge entstehen würden.

Eine Kurve ist dabei von der Schnittstelle zweier Straßen (Kreuzung oder Einmündung) sowie einem Wendehammer (Wendeschleife) abzugrenzen. Es muss sich also um eine einheitliche Fahrbahn handeln. Eine scharfe Kurve ist gegeben, wenn sie einen geringen Radius aufweist, so dass ein Fahrzeug unbeabsichtigt in die Gegenfahrbahn geraten kann. In der Regel ist das bei einem Winkel von 90 Grad der Fall.

Infolge der Formulierung „im Bereich von“ ist nicht nur die Kurve selbst, sondern auch der Bereich vor bzw. hinter der Kurve erfasst, der eine entsprechende Gefährdung verursachen würde wie das Halten in der Kurve. Das Verbot betrifft auch beide Fahrbahnseiten.

Das Halten/Parken in scharfen Kurven kann als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld, das Abschleppen und die damit verbundenen Kosten zur Folge haben. Kommt es zu einem Unfall, kann das verbotswidrige Parken sogar eine Mithaftung begründen.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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