Von den Regel-Geldbußen gemäß Bußgeldkatalog (s. auch unser Bußgeldrechner) kann die Bußgeldbehörde abweichen und diese sogar nach eigenem Ermessen erheblich erhöhen, wenn nicht nur von einem versehentlichen (also fahrlässigen) Verstoß, sondern von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen ist.
Das wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Geschwindigkeitsübertretung so eklatant ist, dass sie dem Betroffenen nicht verborgen geblieben sein kann.
Bei der Beantwortung Frage, ob eine Geschwindigkeitsübertretung so eklatant ist, dass sie dem Betroffenen nicht verborgen geblieben sein kann, ist nach der neueren Rechtsprechung (z.B. OLG Zweibrücken, v. 14.04.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 8/20) nicht auf das absolute, sondern auf das relative Maß der Überschreitung abzustellen. Das relative Maß bezeichnet das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit.
Die Gerichte müssen daher insbesondere auch berücksichtigen, dass ein Betroffener das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrszeichen übersehen haben könnte.
Ein Erfahrungssatz, demzufolge eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung automatisch für Vorsatz spreche, existiert nicht. Allerdings steigt die Wahrscheinlichkeit der Annahme vorsätzlichen Verhaltens, je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt. Begründet wird dies damit, dass sie – anders als eine nur geringfügige Überschreitung – eher auffällt und zur Kenntnis genommen wird.
Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht dies bei Übertretungen um mindestens 40% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gegeben an (z.B. KG Berlin, v. 18.06.2019, Az. 3 Ws (B) 186/19). Bei einem solchen Maß bleiben die Motoren- und sonstigen Fahrgeräusche, die Fahrzeugvibration und die Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, regelmäßig nicht verborgen.
Ist das relative Maß der Überschreitung geringer, sind zusätzliche Indizien erforderlich, die den Rückschluss auf ein vorsätzliches Verhalten erlauben.
Weitere Details finden Sie in unserem Bußgeldrechner.