Das ProViDa (Proof Video Data System) Verkehrsüberwachungssystem ist ein sogenanntes Video-Nachfahrsystem, welches zur Geschwindigkeitsmessung herangezogen wird. Die neuste Version wird als ProViDa 2000 Modular bezeichnet. Das System, welches aus eichpflichtigen Einzelkomponenten besteht, wird in Einsatzfahrzeugen der Polizei verbaut. Mittlerweile kommt es sogar auf Polizeimotorrädern zum Einsatz. Die Geschwindigkeitsermittlung erfolgt regelmäßig im fließenden Verkehr durch „Verfolgung“ des zu messenden Fahrzeugs.
Der gesamte Messvorgang wird auf einem Beweisvideo dokumentiert. Dabei werden alle wesentlichen Daten, wie z.B. Datum, Uhrzeit, Messstrecke, Messzeit etc. in das Videobild eingeblendet und mit aufgezeichnet. Anschließend muss der „Verkehrssünder“ zwecks Täterermittlung angehalten werden, da vom Fahrer während des Messvorgangs beim Nachfahren naturgemäß kein Beweisfoto gefertigt werden kann. Aufgrund der Videoaufzeichnung besteht die Möglichkeit dem Betroffenen sein Verhalten „vor Augen“ zu führen.
Die Rechtsprechung hat das System zwar grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Jedoch hatte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt am 03.03.2010 mitgeteilt, dass Messungen des Systems im Betrieb mit Motorrädern nur in aufrechter Position und nicht in Schräglage durchgeführt werden dürfen.
Sie begründete dies damit, dass sich der Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges in Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage derart verändert würden, dass die Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden würden.
Von einem standardisierten Messverfahren könne daher nur gesprochen werden, wenn sich das Messfahrzeug (Motorrad) nicht in Schräglage befindet (OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2008, Az. 4 Ss OWi 834/07; Beschl. v. 26.08.2010, Az. III-3 RBs 226/10).
Das OLG Hamburg hat dies mit Beschluss vom 20.02.2019 (Az. 2 RB 10/18) nochmals bestätigt.
Für Abstandsmessungen gelten andere Regeln!
Einem Urteil des AG Landstuhl vom 05.02.2022 (Az. 2 OWi 4211 Js 8338/21) zufolge, gilt das Provida 2000 modular nur für Geschwindigkeitsmessungen als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH. Für für eine Abstandsmessung gilt dies nicht. Dies bedeutet, dass eine mittels Provida 2000 modular durchgeführte Abstandsmessung durch das Gericht vollumfänglich nachzuprüfen ist.
Wörtlich heißt es dazu in dem Urteil: „Je nach Auswahl der Referenzpunkte für die Ermittlung des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug kann es geboten sein, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, um der Gefahr optischer Verzerrung durch einen Aufschlag zusätzlicher Toleranzen zu begegnen. Es unterliegt dann der tatrichterlichen Würdigung, ob zu den geräteintern zu berücksichtigenden Toleranzen, die bei Geschwindigkeitswert und Abstandswert jeweils zum Tragen kommen, und den zugunsten des Betroffenen nicht berücksichtigten Fahrzeugüberhängen noch zusätzliche Toleranzen in Form von 1 der 2 Frames hinzuzufügen sind oder nicht.“