Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU; im Volksmund: „Idiotentest„) kann durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde angefordert werden, um Eignungszweifel des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers auszuräumen. Zumeist geschieht das, wenn die Behörde aufgrund feststehender Tatsachen – zum Beispiel anhand eines Urteils – Bedenken hat, ob beim Fahrerlaubnisinhaber die Eignung vorhanden ist, mit einem Kraftfahrzeug verantwortlich am öffentlich Straßenverkehr teilzunehmen. Meist beruhen die Bedenken auf einer vorangegangenen Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen.
Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München (Az. 11 AS 23.211 v. 22.01.2024) hat die Problematik folgendermaßen auf den Punkt gebracht!
“Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat.
Die Beibringungsanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt keine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug voraus. Vielmehr genügt die Fahrt mit jedem Fahrzeug, mithin auch mit einem Fahrrad (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2020, Az. 3 C 5.20; Beschl. v. 20.6.2013, Az. 3 B 102.12; Urt. v. 21.5.2008, Az. 3 C 32.07, BayVGH, Beschl. v. 07.09.2023, Az. 11 CS 23.1298). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Daher ist in diesen Fällen regelmäßig die Untersuchung mittels medizinisch-psychologischer Fachkunde veranlasst, ob sich das mit dem Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken kann.”
Was “Führen” bedeutet, hat – ebenfalls der Verwaltungsgerichtshof München – in einem Beschluss vom 07.09.2023, Az. 11 CS 23.1298) klargestellt:
“Der Begriff des „Führens“ eines Fahrzeugs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV deckt sich mit dem des § 316 StGB und § 24a StVG. Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 11 ZB 14.1755). Die Länge der gefahrenen Strecke ist unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2021 – 11 CS 20.2867; B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611). Das Schieben eines Fahrrads erfüllt hingegen nicht den Begriff des „Führens“.”
Nach einem Beschluss des VGH München vom 28.06.2024, Az. 11 CS 24.454, ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zum Schutz der Verkehrssicherheit zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zusteht. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.