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Lichthupe

Informationen
11.12.2024

Die Lichthupe ist ein Warnzeichen gemäß § 16 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Wie die normale Hupe darf sie

  • bei Überholvorgängen außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 5 Abs. 5 StVO) sowie
  • von dem betätigt werden, der sich oder Andere gefährdet sieht.

Darf die Lichthupe als Kommunikationsmittel genutzt werden?

Als Warnzeichen darf die Lichthupe nur in den gesetzlichen festgelegten Gefahrensituationen betätigt werden. Die Nutzung als Kommunikationsmittel, z.B. um einem anderen Fahrzeugführer zu signalisieren, dass man wartet oder um einem Fußgänger anzuzeigen, dass er die Fahrbahn überqueren kann, hat sich zwar eingebürgert. Sie ist aber nicht zulässig.

Dies gilt auch für die Betätigung der Lichthupe, um andere Autofahrer vor einer Radarkontrolle zu warnen, damit diese ihre Geschwindigkeit auf das zulässige Maß herabsetzen. (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.06.1989, Az.1 Ss (OWi) 101/89).

Welche Folgen drohen bei missbräuchlicher Verwendung der Lichthupe?

Wenn es in einer solchen Situation – aufgrund eines Missverständnisses – zu einem Verkehrsunfall kommt, führt die zweckwidrige Verwendung der Lichthupe regelmäßig zur Annahme eines Mitverschuldens. Die zweckwidrige Verwendung der Lichthupe ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Ziff. 16 StVO.

Die missbräuchliche Verwendung der Lichthupe alleine wird mit 5,00 Euro geahndet.
Führt sie zu einer Belästigung Anderer – z.B. durch Blendung – werden 10,00 Euro fällig.

Bei einer Nötigung (z.B. bei Drängeln oder zu dichtem Auffahren) drohen eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe (§ 240 StGB). Ein Fahrverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind ebenfalls möglich.

So hat z.B. der Verwaltungsgerichtshof München die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines nach Begehung einer Straftat geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig erklärt (VGH München, Beschl. v. 12.08.2022, Az. 11 ZB 22.1266; 28.10.2021, Az. 11 CS 21.2148).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass ein Autofahre mit seinem Pkw für ca. 550 m unter mehrfacher Betätigung der Lichthupe und Hupe so dicht auf das Fahrzeug einer Zivilstreife aufgefahren war, dass die Polizeibeamten im Rückspiegel das Kennzeichen seines Fahrzeugs nicht mehr ablesen und den Kühlergrill nicht mehr erkennen konnten. Er wollte die Beamten dazu bewegen, die Fahrspur zu wechseln oder zumindest schneller zu fahren. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle duzte der Autofahrer einen Polizeibeamten trotz mehrmaliger Aufforderung, dies zu unterlassen.

In den Leitsätzen des Beschlusses heißt es dazu:

  1. Ein bei Teilnahme am Straßenverkehr begangener Nötigungsversuch, der durch Hartnäckigkeit und konkret gefährliches Handeln gekennzeichnet war, lässt tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Fahrer gerade für die Verkehrssicherheit gefährlich ist, und rechtfertigt deshalb die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
  2. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV eröffnet trotz der Verwendung des Wortes “darf” keinen Ermessensspielraum, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass eine grundlose Verweigerung einer Begutachtung die Vermutung begründet, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt. 

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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