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Ladungssicherung

Informationen
31.08.2022

Ein wichtiger Punkt beim Transport von Gütern mit Fahrzeugen ist eine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung. Egal ob Möbel, Reisegepäck, Wasserkasten oder Radlader: Die Ladung ist nach § 22 StVO so stauen, „dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

 

Für die meisten Güter genügen eine Antirutschmatte und zwei Spanngurte, um sie korrekt zu sichern. Wer mit nicht vorschriftsgemäß gesicherter Ladung fährt, riskiert ein Bußgeld von mindestens 25 Euro. Wird dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, drohen 80 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Kommt es zu einem Unfall, drohen neben einem Punkt 120 Euro Bußgeld. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei mangelnder Ladungssicherung auch eine Vermögensabschöpfung in Betracht kommen.

 

Wer ist für die Sicherheit verantwortlich?

Gemäß § 23 Abs. 1 StVO ist in erster Linie Fahrzeugführer, d.h. der Fahrer verantwortlich und hat dafür sorgen, dass die Sicherheit bei der Fahrt weder durch Gegenstände im Fahrzeug, noch durch Mängel des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Wenn ein Dritter die Beladung durchgeführt hat, steht auch dieser in der Verantwortung.

 

 

Welche Pflichten obliegen dem Fahrzeughalter?

Der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder … die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet (§ 31 Abs. 2 StVZO).

 

Das OLG Bamberg hat die Aufsichts und Überwachungspflichten, die dem Fahrzeughalter nach § 31 Abs. 2 StVZO für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften obliegen sowie die daran zu stellenden Anforderungen in einem Beschluss vom  18.12.2017 (Az. 3 Ss OWi 1774/17) plastisch aufgeführt.

Wegen der besonderen Gefahren, die von Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, müsse auch bei einer Delegation auf qualifiziertes Personal zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung vom verantwortlichen Halter nicht nur gewährleistet werden, dass er bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht.

 

Erforderlich sei zudem, dass er die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft. Der Fahrzeughalter habe u.a. Sorge dafür zu tragen, dass nur solche Personen mit Ladungssicherungsaufgaben betraut werden, die körperlich und geistig gesund sind, über ausreichende Fach- und ggf. Sprachkenntnisse verfügen und die hinsichtlich ihrer Tätigkeit turnusgemäß – nach der Richtlinie VDI 2700 mindestens alle 3 Jahre – nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der BetriebssicherheitsVO und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften praktisch und theoretisch unterwiesen und fortgebildet werden und ihre Befähigung zur zuverlässigen Aufgabenerfüllung nachgewiesen haben.

Zur Absicherung des verantwortlichen Halters oder eines etwaigen Vertreters, sollte dies in geeigneter Form schriftlich festgehalten werden.

 

Gefahrguttransporte

Bei Gefahrguttransporten ist der Beförderer (in der Funktion des Fahrzeughalters) verpflichtet, dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben. Erfolgt dies nicht, droht eine Geldbuße von 800 Euro. (§ 19 Abs. 2 GGVSEB; Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 6o GGVSEB§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG; 48 RSEB.

Stand: 20.07.2020

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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