Die Konformitätsprüfung dient der Feststellung, ob die Bauart eines Messgeräts für die vorgesehenen Zwecke geeignet ist. Maßgebliches Kriterium ist, dass das Messgerät die Vorgaben zur Messbeständigkeit, (§ 3 Ziff. 12 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens) und Messrichtigkeit (§ 3 Ziff. 16 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens) und zu zulässigen Abweichungen im Rahmen der Verkehrsfehlergrenze (§ 3 Ziff. 21 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens) erfüllt.
Messbeständigkeit
Die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten.
Messrichtigkeit
Die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln.
Verkehrsfehlergrenze
Die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis.