Anders als bei Verstößen im fließenden Verkehr greift bei Verstößen im ruhenden Verkehr, also bei Parkverstößen, die Halterhaftung. Kann nicht ermittelt werden, wer den Parkverstoß begangen hat, dann wird das Bußgeldverfahren zwar eingestellt, die Verfahrenskosten aber gem. § 25 a StVG dem Fahrzeughalter auferlegt (s.a. zum Beschluss des AG Tübingen vom 27. März 2020, Az. 16 OWi 788/20). Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann davon abgesehen werden.
Der Halter ist nicht automatisch der Täter!
In einem Beschluss vom 17.05.2024, Az. 2 BvR 1457/23 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass aus dem Umstand, dass aus der Haltereigenschaft bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf die Täterschaft des Halters geschlossen werden darf.
Auszugsweise heißt es in der Entscheidung:
“Nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 Variante 3 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO verstößt. Das Amtsgericht hat seine Feststellungen zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer der Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei.
Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigen – haben bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.08.1993, Az. 2 BvR 843/93; BGH, Beschl. v. 29.08.1974, Az. 4 StR 171/74; OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.1973, Az. 2 Ss OWi 1374/73; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2020, Az. IV-2 RBs 1/20)”
Gibt es Besonderheiten bei Firmenfahrzeugen?
Einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zufolge, ist der Halter eines Firmenfahrzeugs verpflichtet, an der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Innerbetriebliche Vorgänge, die der Geschäftsleitung näher stehen, braucht die Behörde daher nicht aufzuklären (Beschl. v. 10.01.2020, Az. 6 B 297/19).
Was gilt auf Privatparkplätzen?
Wurde ein Pkw unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellt und soll der Halter auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden, hat der BGH entschieden, dass der Halter, wenn er seine Fahrereigenschaft wirksam bestreiten will, vortragen muss, wer zur fraglichen Zeit als Benutzer des Fahrzeugs in Betracht kommt.(BGH, Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19).