Die Gefährdung des Straßenverkehrs oder Straßenverkehrsgefährdung ist in § 315c StGB geregelt.
Die Norm benennt abschließend die gefährlichsten Verstöße im Straßenverkehr.
§ 315c Abs. 1 StGB benennt abschließend die gefährlichsten Regelverstöße im Straßenverkehr:
„Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.“
Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Die Höhe der Strafe wird u.a. dadurch beeinflusst, ob die Tat vorsätzlich (Geldstrafe – 5 Jahre Freiheitsstrafe) oder fahrlässig (Geldstrafe – 2 Jahre Freiheitsstrafe) begangen wurde.
Bereits der Versuch ist strafbar.