hello world!
hello world!

Gefährdung des Straßenverkehrs

Informationen
24.03.2025
Kategorien

Der objektive Tatbestand des § 315c StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefährdung voraus.

Die Norm benennt abschließend die gefährlichsten Verstöße im Straßenverkehr.

Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.“

Was sind die Voraussetzungen der Strafbarkeit?

Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Eine derartige Gefährdung ist anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2017, Az. 2 OLG 6 Ss 138/17; v. 17.03.2016, Az. 2 OLG 4 Ss 18/16, m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, eine verkehrsspezifische Gefahr herbeizuführen, d.h. die Vorstellung, dass die durch sein Handeln verursachte Gefahr oder der Schadenseintritt „auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist“ (BGH, Urt. v. 09.12.2021, Az. 4 StR 167/21; Beschl. v. 16.07,2015, Az. 4 StR 117/15).

So kann z.B. bei einem Überholvorgang ein bewusst scharfes Abbremsen unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, das in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Wiedereinscheren in die Fahrspur des Überholten erfolgt, vom Begriff des falschen Überholens im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB noch oder nicht mehr erfasst ist, beurteilt sich danach, ob der Überholende vor dem in Betracht kommenden Bremsmanöver zunächst mit einem ausreichenden Abstand in die Fahrspur des Überholten eingeschert ist, um diesen unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten nicht zu behindern.

Bei einem “Ausbremsens” schließt es weder den objektiven Tatbestand der Nötigung noch den Vorsatz aus, wenn das Fahrzeug des Geschädigten mit einem automatischen Bremssystem ausgestattet ist und nicht der Fahrer, sondern das System eine (elektronische) Vollbremsung einleitet (BayObLG, Beschluss v. 22.07.2024, Az. 203 StRR 287/24).

Wovon hängt die Strafzumessung ab?

Die Höhe der Strafe wird u.a. dadurch beeinflusst, ob die Tat vorsätzlich (Geldstrafe – 5 Jahre Freiheitsstrafe) oder fahrlässig (Geldstrafe – 2 Jahre Freiheitsstrafe) begangen wurde.

Der Versuch ist strafbar.

Stichwort teilen bei
Zurück zur Übersicht

Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

Zum Profil
calendar-fullmagnifiercrossWordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner