Das „Ferienfahrverbot für LKW“ besteht an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Geregelt ist in der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774).
Auf welchen Strecken besteht das Fahrverbot?
Die betroffenen Autobahnabschnitte sind in § 1 Abs. 2 Ferienreiseverordnung aufgeführt. Die Übersicht kann hier abgerufen werden.
Betroffene Fahrten und Fahrzeuge
Betroffen sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten nicht geführt werden.
Ausnahmen
Bestimmte behördliche und militärische Fahrzeuge (§ 2 Ferienreiseverordnung) sowie bestimmte Fahrten im kombinierten Verkehr, Lebensmitteltransporte, dringliche Einsätze von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen (§ 3 Ferienreiseverordnung) oder der Transport von lebenden Bienen sind von dem Fahrverbot ausgenommen.
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