Die Eichfrist (Früher: Eichgültigkeitsdauer) bezeichnet den Zeitraum der Gültigkeit der Eichung eines Messgeräts.
Sie ist in § 34 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) vom 11.12.2014 geregelt und beträgt grundsätzlich zwei Jahre, soweit in der Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 MessEV nicht etwas anderes bestimmt ist.
Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr sind in Ziffer 12 der Anlage 7 geregelt:
12. | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr | Eichfrist | ||
12.1 | Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte | 1 Jahr | ||
12.3 | Mechanische Stoppuhren | 1 Jahr | ||
12.4 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen | 1 Jahr |
*Um Rechtssicherheit für den Energiebereich zu schaffen, wurde die Doppelprüfung für Abgasmessgeräte durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung abgeschafft. Abgasmessgeräte müssen jetzt nur nur noch kalibriert werden.
Weiterführender Link: Bundesrat / Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung