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Donut

Informationen
31.08.2022

Gemeinhin wird die Bezeichnung “Donut” mit leckeren Backwaren assoziiert. Bei den hier gehandelten „Donuts“ handelte es sich indes um ein Fahrmanöver mit einem Auto oder Motorrad, bei dem mit durchdrehenden Reifen schwarze Kreise auf die Straßenoberfläche gezeichnet werden.

 

Das LG Berlin (Beschl. vom 04.06.2020. Az. 512 Qs 22/20) hat bei einem Sachverhalt, bei dem der Teilnehmer eines „Hochzeitskorsos“ in der Mitte einer Straßenkreuzung „Donuts“ zeichnete und dadurch andere Verkehrsteilnehmer an der Fortsetzung ihrer Fahrt hinderte, allerdings einen „ungeschriebenen Regelfall“ gemäß § 69 Abs. 1 StGB angenommen.

 

Es hat den Fahrzeugführer – aufgrund des Fahrverhaltens – als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet betrachtet und der Beschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin, gegen eine Entscheidung des AG Berlin Tiergarten, das zuvor einen Antrag auf Erlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 315 d I 3 StGB zurückgewiesen hatte, stattgegeben.

 

Das OLG Zweibrücken hat die Tatbestandserfüllung durch einen sogenannten Burnout verneint. Dem Gericht zufolge, sei ein Burnout dem Erreichen einer  höchstmöglichen Geschwindigkeit eher abträglich OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.05.2020, Az.: 1 OLG 2 Ss 34/20).

 

 „Donuts“ sind kein Kraftfahrzeugrennen 

 

Dem KG Berlin zufolge, ist das Fahren von Donuts kein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Urt. v. 18.01.2022, Az. (3) 121 Ss 138/21 (59-60/21). Das Gericht hat damit die Revision der Amtsanwaltschaft gegen ein Urteil des AG Tiergarten vom 19.05.2021, Az. (304 Ds) 3031 Js 2720/20 (6/21) zurückgewiesen.

 

Der Amtsanwaltschaft zufolge ergebe sich, „aus einer im Bundesrat vorgelegten alternativen Begründungsempfehlung ergebe sich, dass mit Kraftfahrzeugrennen nicht nur Geschwindigkeitsrennen gemeint sein sollten, sondern auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten, so dass auch „Burnouts“, „Wheelies“, „Stoppies“ und „Donuts“ unter Strafe gestellt werden sollten (vgl. BR-Drs. 362/1/16, 12).“

 

Dem Kammergericht zufolge, könne eine solche Deutung indes nicht mit dem Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in Einklang gebracht werden. Einerseits verstieße sie gegen den Schuldgrundsatz (Art 103 Abs. 2 GG) andererseits handele es sich um eine Empfehlung, „die gerade nicht übernommen worden ist und daher von vornherein ungeeignet ist, Aufschluss über den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zu geben.“

 

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

1. Als nicht verwirklicht sieht der Senat zunächst das Merkmal der „Fortbewegung“ an, zumal in der vom Gesetz gewählten Form des „Sichfortbewegens“. Denn der Angeklagte hat sich durch seine sinnlosen Kehren gerade nicht fortbewegt, sondern er rotierte auf der Stelle. Eine Auslegung dahin, Rotationen seien eine Art der Fortbewegung, scheitert bereits an der Wortlautgrenze. Da man etwa einem Uhrzeiger eine Bewegung ebenso wie eine Geschwindigkeit attestieren kann, könnte man zwar zutreffend formulieren, der Zeiger bewege sich in oder mit einer bestimmten Geschwindigkeit. Unüblich und wohl falsch wäre es hingegen zu äußern, der Zeiger bewege sich „fort“. Unter Fortbewegung ist, wie die beiden Bestandteile des Kompositums unzweifelhaft zeigen, eine Bewegung von einem Ort zu einem anderen zu verstehen (vgl. Duden online: „von der Stelle bewegen“; Fischer, a.a.O., § 315d Rn. 13).
Unzutreffend wäre es zu argumentieren, dass sich das Heck eines rotierenden Fahrzeugs durchaus fortbewegt, nämlich im Kreis. § 315d StGB ist, wie die meisten Strafvorschriften, als Relativsatz konstruiert. Es heißt hier: „Wer sich … fortbewegt …“. Unzweifelhaft beziehen sich die beiden Pronomen „wer“ und „sich“ auf ein Subjekt, einen Menschen. Fortbewegen muss sich als also nicht ein Gegenstand, sondern eine Person. Ein Fahrzeug per Funk zu steuern, reichte nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, wenn sich nur das Heck eines Fahrzeugs im Kreis bewegt. Und selbst wenn man hier noch einwendete, dass auch der Fahrer eines rotierenden Fahrzeugs nicht immer an oder über der gleichen Stelle bleibt, sondern sich geringfügig bewegt, so fehlt es bei ihm doch am Umstand der „Fort-Bewegung“.
2. Auch hat das Amtsgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte handelte, „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Wie oben angedeutet, erscheint es zwar noch nachvollziehbar, einem sich rotierenden Gegenstand eine Geschwindigkeit beizumessen. Messbar wäre im Falle eines sich drehenden Fahrzeugs die Geschwindigkeit des Hecks, z. B. als Umdrehungen pro Zeit. Hierbei handelte es sich aber um einen von der StVO abweichenden Geschwindigkeitsbegriff; § 3 StVO und allen anderen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts liegt der Quotient „km/h“ zugrunde (ausführlich zur Bedeutung des § 3 StVO für § 315d StGB vgl. BGH NJW 2021, 1173). Zwar gilt auch hier, dass sich die Geschwindigkeit des Fahrzeughecks als Umlaufgeschwindigkeit in km/h und damit – im Grundsatz – in der durch die StVO zugrunde gelegten Maßeinheit messen ließe. Allerdings spricht auch hier nichts dafür, dass der Gesetzgeber bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausnahmsweise nicht auf die Geschwindigkeit des gesamten Fahrzeugs, sondern nur auf einen Teil davon (hier: das Heck) abstellen wollte.“

 

Themenbezogener Link

Bundesgesetzblatt 2532 Teil I Nr. 67, v. 12.102017

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