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Cannabis

Informationen
24.03.2025

Die Herabsetzung des Grenzwertes auf 3,5 Nanogramm/Milliliter THC durch den Gesetzgeber ist seit dem 22.08.2024 wirksam. Gemäß § 4 Abs. 3 OWiG ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz vor der Entscheidung geändert wird. Milder ist ein Gesetz in diesem Sinne auch, wenn es den Wegfall der Strafandrohung bedingt (BGH, Urt. v. 23.07.1992, Az. 4 StR 194/2).

Wird bei einem Betroffenen ein darunter liegender Wert festgestellt, entfällt die Geldbußenandrohung. Auch ist die Tat nicht nach § 24 c StVG zu ahnden, wenn die Betroffene Person keine Fahranfängerin ist.

Ist eine in der Vergangenheit getätigte Handlung infolge einer nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten Gesetzesänderung nicht mehr mit Geldbuße bedroht, so ist das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gem. § 46 Abs. 1 iVm § 206b StPO durch Beschluss einzustellen.

Sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die der Betroffenen Person entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen, denn § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist in dieser Konstellation nicht (analog) anwendbar (vgl. OLG München, Beschl. v. 11.03.1974, Az. 2 Ws 119/74).

Siehe: AG Büdingen, Beschl. v. 10.09.2024, Az. 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24)

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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